Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote von Raya Marketing Agentur, Hans-Bunte-Straße 45, 90431 Nürnberg (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder „wir“ genannt)
erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde (im
Folgenden auch „Auftraggeber“ oder „Sie“ genannt) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige
Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn wir diesen
ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen
bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für Ergänzungen oder
Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese
Geschäftsbedingungen).
- 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Darstellung und Angebote unserer Produkte auf unserer Webseite, in Prospekten oder
sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Angebot zum
Abschluss eines Vertrags dar.
(3) Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss sind unverbindlich. Mündliche
Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch eine Vereinbarung in Textform
bzw. die Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske bestätigt werden.
(4) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme von Geschäftsführern und
Prokuristen, nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.
- 3 Preise
(1) Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% des Nettopreises hinzukommt.
(2) Bei jeder Auftragsaufgabe wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Nettowertes des Auftrages fällig.
(3) Wir sind zur Stornierung von Bestellungen nicht verpflichtet. Sofern wir die Stornierung eines
Auftrags durch den Auftraggeber akzeptieren, kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
25% des Gesamtauftragsvolumens durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der
Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die
Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen
- 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber gewünschten und in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Art und Weise durch.
(2) Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder
einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene
Daten) keine Prüfungspflichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten
Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbar sind. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, vor der Datenübertragung bzw. vor zur Verfügung Stellung der Daten auf einem
Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen
technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber
verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
(3) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer bekommt, werden von ihm sorgfältig behandelt. Bei
Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine
Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
- 5 Lieferung und Leistungszeit
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Frist. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers.
(2) Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, wird die Dauer der
vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Diese
beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragsnehmer.
(3) Fixtermine für die Leistungserbringung müssen vom Auftragnehmer als Fixtermin, Festtermin
oder verbindliche Termine in Textform bestätigt werden, ansonsten haben sie keine Gültigkeit.
Kommt es bei Fixterminen zu einer Terminüberschreitung, so hat der Auftraggeber das Recht
zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Werden bis zum Zugang der Rücktrittserklärung in
Textform beim Auftragnehmer Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, können diese
berechnet werden. Dies gilt auch für vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und
Leistungen; es sei denn, dass der Auftraggeber durch die Berechnung wirtschaftlich
unangemessen benachteiligt wird.
(4) Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor, so hat der
Auftragnehmer das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen
Mehraufwendungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der
Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der
Ware und der Auftragnehmer hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- 6 Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt
(1) Wenn wir wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder wegen höherer
Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar nicht liefern können, werden wir Sie
hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
(2) Ist die Lieferung unmöglich oder können wir auch die neue Lieferfrist nicht einhalten, können
wir vom Vertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer § 6 (3) vorliegen. Bereits
geleistete Zahlungen erstatten wir Ihnen in diesem Fall unverzüglich.
(3) Wir können gemäß § 6 (2) vom Vertrag zurücktreten,
– wenn ein Lieferant Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig liefert, obwohl wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d.h. zum Zeitpunkt Ihres
Vertragsschlusses mit uns ein Lieferauftrag mit dem Lieferanten der Ware bestand, der
objektiv gesehen die Erwartung zuließ, dass wir Ihnen daraus bei reibungslosem Ablauf
die Ware wie vereinbart werden liefern können, und es sich nicht lediglich um eine
kurzfristige Lieferstörung handelt;
– im Falle höherer Gewalt, das heißt wenn ein unvorhersehbares und außergewöhnliches
Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und wir dies
nicht mit uns zumutbaren Mitteln vermeiden können sowie bei Streiks am Produktionsort,
Unfällen oder Unwettern auf den Transportwegen.
(4) Von dem Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer unberührt bleiben unser und Ihr gesetzliches
Rücktrittsrecht, ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags
bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit).
- 6a Periodische Arbeiten
Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von
mindestens 6 Wochen zum Schluss eines Monats. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung bleibt hiervon unberührt.
- 7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend
abweichend geregelt.
(2) Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung/Ware nicht der zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach
dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet
oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers zu
erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn
die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den
weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen.
(3) Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten
Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche
Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
(4) Materialveränderungen, die altersbedingt sind oder aufgrund von Umweltbedingungen
eintreten, stellen keinen Mangel dar. Geringfügige Abweichungen vom Original können bei
farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt
technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise
Proofs und Ausdruckdaten) – auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden – und dem
Endprodukt. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des
Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie
Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können
nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und
Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht
beanstandet werden.
(5) Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen
werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5%
hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen,
die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender
Maschinen sowie Anlaufbögen.
(6) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware
anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür
trifft Sie. Sind Sie Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.
- 8 Haftung auf Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind
Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen – (sog. Kardinalpflichten), auf
Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in § 9 gemeinsam „Schadensersatz“).
Soweit die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind
Schadensersatzansprüche der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet Ihnen außerdem (i) nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes; (ii) in Fällen des Vorsatzes und (iii) der groben Fahrlässigkeit, (iv)
für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (v) bei Übernahme einer
Garantie durch den Auftragnehmer sowie (vi) in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender
Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
(4) Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt
oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
(6) Ihre Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn.
- 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
(2) Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) des Vergütungsanspruchs ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung
erwachsen. Sie bleiben auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
jedoch der Fall, können wir verlangen, dass Sie die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Dritten die Abtretung mitteilen.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Ware nicht erfolgen. Sie sind verpflichtet, uns jede Pfändung,
Beschädigung oder jedes Abhandenkommen der Ware unverzüglich anzuzeigen.
- 10 Zahlung
(1) Als Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse (per Überweisung, bar, PayPal) und Zahlung per Rechnung. (Voraussetzung: positive Bonitätsprüfung durch den Auftragnehmer oder beauftragten Dritten) sofern keine andere Vereinbarung in Textform zwischen dem Auftraggeber und
Auftragnehmer getroffen wurde.
(2) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine Vereinbarung
in Textform über andere Zahlungsbedingungen.
(3) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen
Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt
immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des
Auftraggebers gehen.
(4) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen zunächst auf die älteren
Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber
über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den
Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt.
Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde
und nicht mehr zurückgegeben werden kann.
(6) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des
Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu
verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem
Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im
Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers
.
(7) Nur, wenn eine Gegenanforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde, ist der
Auftraggeber zur Aufrechnung berechtigt.
(8) Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
- 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher
Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber
kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen.
(2) Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die
Rechnung von diesem als akzeptiert, es sei denn der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist
von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition
gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte
Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers.
(3) Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur
Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren
Frist.
- 12 Patente, Urheberrechte und Marken
(1) Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, die eingereichten
Unterlagen zu vervielfältigen und zu reproduzieren. Werden durch die Ausführung des vom
Auftraggeber erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder
Patentrechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so haftet hierfür gegenüber
dem Auftragnehmer ausschließlich der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer von den
Ansprüchen der Dritten frei.
- 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Der Auftragnehmer behält sich für alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen – im
Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. – die
gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor.
(2) Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch
keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen
Leistungsschutzrechten des Auftragnehmers. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein
Recht zu, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder anderweitig zu
reproduzieren. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur
Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer
gesondert in Textform zu schließenden Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der
Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das
einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein
Anspruch auf Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.
(3) Zwischenerzeugnisse (z.B. Druckplatten, Daten, Lithos etc.), die der Auftragnehmer zum
Herstellen des vom Auftraggeber geforderten Endprodukts erstellt hat, muss der
Auftragnehmer nicht an den Auftraggeber herausgeben. Die Parteien können gesondert in
Textform hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
- 14 Handelsbrauch
(1) Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die
Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur
Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
- 15 Geheimhaltung
(1) Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen unter diesem
Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen und Materialen gelten nicht als vertraulich und
müssen vom Auftragnehmer auch nicht vertraulich behandelt werden, es sei denn, die
Parteien vereinbaren in Textform im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.